Erste Hilfe im Betrieb
Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?
Wenn sich ein Kollege verletzt, muss schnell gehandelt werden. Sei es das Stoppen der Blutung, die stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit oder der zeitnahe Anruf beim Rettungsdienst: Je schneller dem Kollegen geholfen wird, desto geringer ist die Gefahr für ernsthafte bleibende Schäden.
Der erste Ansprechpartner in einer gesundheitlichen Notsituation im Unternehmen ist der betriebliche Ersthelfer. Erfahren Sie alles zu den Aufgaben des Ersthelfers, dessen Ausbildung und den Pflichten des Arbeitgebers im folgenden Beitrag.
Die wichtigsten Fakten zum zur Ersten Hilfe im Betrieb
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Die Aufgabe des Arbeitgebers zum Thema Ersthelfer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, betriebliche Ersthelfer zu benennen und diese entsprechend ausbilden zu lassen. Im Idealfall melden sich Mitarbeiter freiwillig für diese Aufgabe.
Bei kleineren Unternehmen von bis zu 20 Angestellten muss stets mindestens ein betrieblicher Ersthelfer anwesend sein, bei größeren Unternehmen ab 20 Angestellten müssen je nach Branche, Art der Arbeitsstätte und Gefährdungsbeurteilung fünf bis zehn Prozent der Mitarbeitenden über eine Befähigung zum Ersthelfer verfügen. Fünf Prozent sind das Mindestmaß an Ersthelfern für Verwaltungsbetriebe, zehn Prozent gelten für sonstige Betriebe und Produktionsstätten.
Bei der Auswahl der Bereiche, aus denen die Ersthelfer kommen, und bei der Anzahl ist einzuplanen, dass während der normalen Betriebszeiten immer ausreichend Ersthelfer im Unternehmen anwesend sind.
Außerdem muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht. Insbesondere ist hier ein den DIN-Normen entsprechender Verbandskasten gemeint, der je nach Betriebsgröße und Branche als kleiner Betriebsverbandkasten (DIN 13157 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C) oder großer Betriebsverbandkasten (DIN 13169 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E) verfügbar ist und stets vollständig sein muss.
Entsprechend des Arbeitsstättenrechts (vgl. Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“) müssen Erste-Hilfe-Kästen in den Räumlichkeiten so verteilt werden, dass sie höchstens in 100 Meter Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.
Je nach Erfordernis können auch das Vorhandensein von Rettungsdecken, Krankentrage und ggf. weiteres Verbandsmaterial sinnvoll sein.
Defibrillatoren können Leben retten – hier ist jedoch im unternehmerischen Bereich zu berücksichtigen, dass diese nur durch entsprechend ausgebildete Ersthelfer bedient werden sollten. Sind Beatmungsgeräte vorhanden, dann dürfen diese ausschließlich durch spezielle ausgebildete Personen z.B. Rettungssanitäter eingesetzt werden
Erste-Hilfe-Plakate mit Notrufnummern, der Adresse des nächsten Arztes oder Krankenhauses sowie mit Hinweisen zum Standort des Verbandskastens sind ebenfalls Pflicht für Arbeitgeber.
Gesetzliche Vorgaben bezüglich der Rolle des Arbeitgebers zum Thema Ersthelfer sind insbesondere:
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 24-28)
- DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26)
- DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“
- § 10 ArbSchG
Was ist ein Ersthelfer und was sind seine Aufgaben?
Ein Ersthelfer ist ein Mitarbeiter des Betriebs, der nicht zwingend über eine vertiefte medizinische Ausbildung verfügen, jedoch in jedem Fall einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben muss, der ihn zur Durchführung medizinischer Sofortmaßnahmen befähigt.
Wenn während der Arbeitszeit ein Unfall passiert, ist es die Aufgabe des Ersthelfers, erste Schritte einzuleiten und den Verletzten zu stabilisieren, bis professionelle Hilfe verfügbar ist. Diese Maßnahmen können dabei vom Verbinden einer blutenden Wunde bis hin zu Wiederbelebungsmaßnahmen mittels einer Herz-Lungen-Massage reichen.
Wenn auf der Fahrt zum Arzt oder in die Klinik eine medizinische Betreuung des Verunfallten erforderlich ist, dann muss immer der Rettungsdienst geholt werden – dies wäre z.B. bei Stromunfällen, starkblutenden Wunden, Orientierungslosigkeit des Verunfallten zwingend erforderlich. Ein Fahren durch einen Kollegen ist immer sehr sorgfältig abzuwägen – im Zweifelsfall lieber den Rettungsdienst informieren.
Jeder Unfall im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit (Arbeitsunfall) oder auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause (Wegeunfall) sowie jede Erste-Hilfe-Handlung müssen im betrieblichen Verbandbuch dokumentiert werden. Hier kann der betriebliche Ersthelfer unterstützen.
Was darf ein Ersthelfer nicht tun?
Ersthelfer sind Laien, die im Notfall erste Maßnahmen ergreifen können, um eine verletzte Person zu versorgen. Es sind keine medizinisch geschulten Fachleute. Daher ist es ihnen untersagt, Medikamente zu geben oder Maßnahmen durchzuführen, die medizinisches Fachwissen erfordern.
Wer darf als Ersthelfer aktiv werden?
Als Ersthelfer können nur Personen eingesetzt werden, die:
- eine Ausbildung zum Ersthelfer von einer dazu ermächtigten Stelle erhalten haben
- eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung absolviert haben oder
- eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf abgeschlossen haben
Alle zwei Jahre muss ein Auffrischungskurs in Erster Hilfe erfolgen, um zu gewährleisten, dass der Ersthelfer über alle notwendigen Kenntnisse verfügt.
Welches Wissen wird in der Ausbildung zum Ersthelfer vermittelt?
Der Kurs gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Im theoretischen Teil werden grundlegende medizinische Hintergründe vermittelt, während im praktischen Teil die Anwendung des Gelernten erfolgt.
Im Erste-Hilfe-Kurs erlernen die Teilnehmenden unter anderem:
- die Versorgung von Wunden
- grundlegende Sofortmaßnahmen zu Lebensrettung wie die Herz-Lungen-Massage
- das Erkennen von Kreislaufstörungen und Atembeschwerden
- den Umgang mit Knochenbrüchen, Verbrennungen, Verätzungen und Vergiftungen
- das Absichern der Unfallstelle
- Maßnahmen zum Selbstschutz bei einem Unfall im Straßenverkehr
- das richtige Absetzen eines Notrufs
Wurde der Kurs erfolgreich abgeschlossen, erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung, die er dem Arbeitgeber vorlegen kann.
Bei welchen Anbietern kann ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert werden und wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten für den eintägigen Kurs, der etwa 35 Euro kostet, übernimmt nach § 23 Abs. 2 SGB VII die Berufsgenossenschaft. Die Schulungszeit zählt als Arbeitszeit, da sie eine Leistung für das Unternehmen darstellt.
Erste-Hilfe-Kurse werden in regelmäßigen Abständen u.a. vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), der Johanniter Unfall Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst sowie der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) angeboten.
Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.
Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.
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