Gefahrstoffmanagement im Betrieb

Gefahrstoffmanagement = professioneller Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb

 

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten führen und Schäden an der Umwelt oder Dritten verursachen. Daher ist der Umgang mit Gefahrstoffen durch eine Vielzahl von verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Ein betriebliches Gefahrstoffmanagement regelt die Prozesse und Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb. Es ist ein wichtiger Baustein für die Risikobeherrschung und trägt dazu bei, Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, der Umwelt und Dritter zu gewährleisten. Betriebe, die eine Vielfalt von Gefahrstoffen einsetzen, sollten daher ein Gefahrstoffmanagement haben.

In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen gestellt werden und was ein funktionierendes Gefahrstoffmanagement ausmacht.

 

Betriebliches Gefahrstoffmanagement – die wichtigsten Fakten

 
  • Wichtigstes Ziel: Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe vermeiden oder auf ein Minimum reduzieren
  • Gefahrstoffmanagement regelt Prozesse und Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb
  • Pflichten für Arbeitgeber basieren insbesondere auf Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Arbeitsschutzgesetz und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Fachkunde ist erforderlich, um Gefahrenpotenzial richtig einschätzen zu können

 

 

Was sind Gefahrstoffe?

 

Zu den Gefahrstoffen gehören alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich und/oder gefährlich für die Umwelt sein.

In nahezu allen Branchen erfolgen vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, egal ob chemische Industrie, Handwerk, Bauwirtschaft, Gesundheitswesen, Hotel- und Gasstätten oder Metall- und Elektroindustrie oder öffentlicher Dienst.

Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?

 

Das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) stellen die wichtigsten Regelwerke im Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb dar.

Sie verpflichten den Arbeitgeber zu folgenden wesentlichen Prozessen:

  • Informationsbeschaffung
  • Gefährdungsbeurteilung inklusive Substitutionsprüfung
  • Ableiten, Umsetzen, Prüfen und ggf. Anpassen der erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten

Aufgrund der Vielfalt der Stoffe, Einsatzmöglichkeiten und Vorschriften ist insbesondere beim Thema Gefährdungsbeurteilung eine ausreichende Fachkunde Voraussetzung, um das Gefahrenpotenzial richtig einschätzen zu können.

Daher ist es ratsam, die Unterstützung durch eine externe Expertise im Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuholen, vor allem, wenn im Unternehmen keine ausreichende Fachkunde vorhanden ist.

Welche grundlegenden Prozesse werden durch ein Gefahrstoffmanagement geregelt?

 

Ein Gefahrstoffmanagement regelt die folgenden 3 Prozesse:

  • Einführung von Gefahrstoffen
  • Umgang mit den Gefahrstoffen
  • fachgerechte Entsorgung der Gefahrstoffe

Es legt die Verantwortlichkeiten fest, sorgt für die notwendige Dokumentation und eine regelmäßige Aktualisierung.

Was ist bei der Einführung eines Gefahrstoffs zu beachten?

 

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst dann aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung inklusive Substitutionsprüfung erfolgt ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Damit dies gewährleistet werden kann, sind folgende Punkte umzusetzen:

  • Es muss eine ausreichend fachkundige Anlaufstelle festgelegt werden, die verantwortlich entscheidet, ob ein neuer Stoff im Betrieb eingesetzt werden darf oder nicht.
  • Sie sorgt für die Einholung und Prüfung der dazu erforderlichen Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Informationen aus Datenbanken, Einsatzbedingungen).
  • Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung inklusive der Substitutionsprüfung und die Festlegung der Maßnahmen. Hierzu gehören auch die Maßnahmen bei Notfällen und Unfällen sowie zum Schutz gegen physikalisch-chemische Einwirkungen insbesondere Brand- und Explosionsgefahren.
  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung / Substitutionsprüfung, dass der Stoff unter den festgelegten Bedingungen verwendet werden darf, erteilt sie die Erlaubnis zum Umgang, erstellt die erforderlichen Dokumente (Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis) und sorgt für eine Unterweisung / Schulung der Beschäftigten und ggf. die Durchführung erforderlicher arbeitsmedizinischer Vorsorgen.

Um diese Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, arbeitet die fachkundige Anlaufstelle eng mit den betrieblichen Stellen zusammen, die den Stoff einsetzen möchten und zieht ggf. weitere Experten zur Beratung hinzu.

Was ist bei Festlegung von Maßnahmen zu beachten?

 

Bei der Festlegung der Maßnahmen sind folgende Prinzipien zu beachten:

Für jeglichen Umgang mit Gefahrstoffen gilt das Minimierungsprinzip, d.h. können Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber sie durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist daher folgende Rangfolge zu beachten:

  1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik
  2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen
  3. sofern eine Gefährdung nicht durch die oben genannten Maßnahmen verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen


Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen gilt folgende Rangfolge:

  1. Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden.
  2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden.
  3. Schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.

Was ist beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb zu beachten?

 

Kommt ein Gefahrstoff dann schließlich im Betrieb zum Einsatz, sorgt das Gefahrstoffmanagement für die Einhaltung / Prüfung der festgelegten Maßnahmen.

Hierzu gehören u.a. folgende Punkte:

  • sachgerechte Kennzeichnung und Bereitstellung
  • sachgerechter Transport und Lagerung
  • sachgerechter Einsatz der Persönliche Schutzausrüstung
  • regelmäßige Schulung und Unterweisung
  • regelmäßige Prüfung der technischen Schutzmaßnamen
  • Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen z.B. durch wiederholte Messungen der Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit erforderlich
  • erneute Beurteilung und Anpassung der Maßnahmen bei Änderungen
  • Beratung und Information der betroffenen Abteilungen, z.B. bei relevanten rechtlichen Änderungen

Was ist beim Thema Entsorgung der Gefahrstoffe zu beachten?

 

Wenn der Gefahrstoff nicht völlig aufgebraucht wird oder gefährliche Abfälle beim Umgang entstehen, sorgt das Gefahrstoffmanagement für eine sachgerechte Entsorgung durch:

  • Festlegung der innerbetrieblichen Entsorgungswege
  • Bereitstellung geeigneter Abfallbehälter und Festlegung der Kennzeichnung
  • Auswahl geeigneter Entsorgungsunternehmen
  • Information und Schulung der Beschäftigten

Wann ist ein Gefahrstoffbeauftragter erforderlich?

 

In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist der Gefahrstoffbeauftragte nicht definiert. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten.

Die einschlägigen Vorschriften – in diesem Zusammenhang die Gefahrstoffverordnung – richten sich immer an den Arbeitgeber. Dieser ist grundsätzlich für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich.

Sollte dieser nicht die erforderliche Fachkunde besitzen, die gegebenen Anforderungen zu erfüllen, kann dieser Aufgaben auf entsprechend geeignete fachkundige und qualifizierte Personen übertragen.

Diese Position im Unternehmen könnte als Gefahrgutbeauftragter bezeichnet werden. Der entsprechend bestellte Gefahrgutbeauftragte bzw. auch eine andere geeignete fachkundige und qualifizierte Person unterstützen den Unternehmer dann in allen Fragen des Gefahrstoffmanagements.

RISIKEN KONTROLLIEREN

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Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.

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