Arbeitsschutz im Homeoffice

Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?

 

Bis zum Beginn der Corona-Krise war das Arbeiten im Homeoffice in Deutschland eher die Ausnahme. Dabei eignet sich Bildschirmarbeit grundsätzlich sehr gut für die Arbeit von daheim – sofern es die Kommunikationsmöglichkeiten mit den anderen Mitarbeitern und natürlich auch das jeweilige Aufgabengebiet zulassen. Darüber hinaus sind Arbeitsschutzfragen für das Homeoffice zu klären – immerhin führt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten an einem anderen Ort als dem der Betriebsstätte aus.

 

Die wichtigsten Fakten zum Arbeitsschutz im Homeoffice:

 
  • laut aktuell geltender SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist Homeoffice eine Form des mobilen Arbeitens
  • Homeoffice ist von Telearbeit zu unterscheiden: Arbeitsstättenverordnung gilt nur für Telearbeit
  • Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter im Homeoffice verantwortlich
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erforderlich
  • Arbeitszeitgesetz muss berücksichtigt werden: Pausen, Arbeitszeiten etc.

Klärung der Begrifflichkeiten: Mobiles Arbeiten, Homeoffice, Telearbeit

 

Das Homeoffice bildet eine Form des mobilen Arbeitens, durch die Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit im Privatbereich arbeiten können. Auch die mobile Arbeit unterliegt den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes.

Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen mobiler Arbeit und Telearbeit ist der Arbeitsort. Wer mobil arbeitet, ist nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden, also weder an das Büro des Unternehmens, noch an den Arbeitsplatz daheim. Mobil arbeitende Personen können demnach theoretisch von jedem beliebigen Ort aus tätig werden, sofern es die Informations- und Kommunikationstechnik zulässt.

Ein Telearbeitsplatz ist hingegen immer ein Bildschirmarbeitsplatz, der in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers eingerichtet ist. Für die Einrichtung dieses Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Im Hinblick auf die aktuelle Pandemie nimmt das Homeoffice eine wichtige Rolle zur Senkung des Infektionsrisikos ein, da so die Anzahl der Beschäftigten im Büro verringert wird. Da sich das Berufsleben in dieser Form in vielerlei Hinsicht gewandelt hat, ist es nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber auch nach der Pandemie ihren Mitarbeitern eine dauerhafte Arbeit im Homeoffice ermöglichen. In dem Fall muss die Homeoffice-Tätigkeit neu bewertet werden, da nicht nur ein sporadischer Arbeitsaufenthalt daheim vorliegt. 

Arbeitsschutz Homeoffice

Welche arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gelten im Homeoffice?

 

Die Unterscheidung zwischen dem Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens und der Telearbeit ist wichtig, weil sich dadurch verschiedene Arbeitsschutzpflichten ergeben.

Während es bei der Telearbeit einen Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung zu dieser Arbeitsweise gibt, sind mobile Arbeiter, also Homeoffice-Nutzer, ohne vertragliche Festlegung von einem anderen Ort als der Betriebsstätte aus tätig. Mobile Arbeiter sind demnach auch für die Einrichtung ihres Arbeitsplatzes verantwortlich.

Dennoch müssen Arbeitgeber auch bei den Mitarbeitern im Homeoffice großen Wert auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz legen. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus folgende Verpflichtungen:

 

  • nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen sie für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sorgen
  • nach § 5 ArbSchG müssen sie die Gefährdungsbeurteilung erstellen
  • nach § 12 ArbSchG ist eine Unterweisung zur Arbeit im mobilen Büro erforderlich
  • gemäß Arbeitszeitgesetz müssen sie auf Arbeitszeiten, Pausen etc. achten

 

Die Arbeitsstättenverordnung gilt jedoch nicht für mobiles Arbeiten, sondern nur für die Telearbeit. Dadurch gibt es für im Homeoffice tätige Mitarbeiter auch nicht die hohen Anforderungen an die Bildschirmarbeitsplätze wie sie in der Arbeitsstättenverordnung im Anhang 6 aufgeführt sind.

Im Vergleich zur Homeoffice-Arbeit sind die Unterweisungsmaßnahmen zur Telearbeit wesentlich präziser, da sie Teil der Arbeitsstättenverordnung sind. Bei Telearbeit wird die Unterweisung auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung umgesetzt und sie muss für die Telearbeiter einmal pro Jahr stattfinden.

Unterweisung der Beschäftigten im Homeoffice

 

Laut § 12 des Arbeitsschutzgesetzes muss eine Unterweisung zur Arbeitssicherheit im Homeoffice vor Aufnahme der Arbeit erfolgen muss. Dazu gehört z.B.:

  • Regelungen zu Erreichbarkeit und Arbeitszeiten/Ruhezeiten
  • Hinweise zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes und ergonomischen Nutzung der Arbeitsmittel (betrifft z.B. die Bildschirmpositionierung)
  • Hinweise zur ergonomischen Sitzhaltung/zum dynamischen Sitzen

Die Unterweisungen können digital durchgeführt werden.

 

Gefährdungsbeurteilung für Homeoffice

 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen müssen Arbeitgeber die Gefährdungen ermitteln, die von der Tätigkeit im Homeoffice ausgehen. Danach müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdungen zu minimieren oder, wenn möglich, gänzlich zu beseitigen. Da es sich um Privaträume der Mitarbeiter handelt, müssen diese natürlich an den Umsetzungen der Maßnahmen beteiligt werden.

Natürlich ist die Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice in der Praxis nur schwierig durchführbar, da der Arbeitgeber hierfür die privaten Räumlichkeiten nicht betreten darf, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Es ist aber möglich, stattdessen eine Checkliste zu nutzen, in der die Mitarbeiter zu den wesentlichen Punkten des gesunden Arbeitens informiert werden.

arbeitsschutz homeoffice

Orientierung nach DGUV ist sinnvoll bei Arbeitsplatzgestaltung



Auch wenn Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht nicht dazu verpflichtet sind, für einen ergonomischen Arbeitsplatz im Homeoffice zu sorgen, sollten sie angesichts der körperlichen und psychischen Gesunderhaltung ihrer Mitarbeiter diese so weit wie möglich ausstatten und unterstützen. Das gilt insbesondere deshalb, weil viele mittlerweile schon recht lange dauerhaft von daheim arbeiten und ungünstige ergonomische Bedingungen dadurch zu langfristigen Beschwerden führen können.

Eine sehr gute Hilfestellung dazu liefert die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“. In der Broschüre Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie liefert die DGUV außerdem eine gute, kurze Übersicht zu den Minimal- und Maximalanforderungen zur Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Die Mindestanforderungen sind abhängig von den definitiven Zeiten, die mobil an Bildschirmgeräten gearbeitet werden. Je nach Dauer unterstützt insbesondere die Berücksichtigung der folgenden Mindestanforderungen ein weitestgehend belastungsfreies Arbeiten (vgl. Broschüre der DGUV zur Arbeit im Homeoffice):

  • Einsatz von externen Eingabegeräten
  • externer Bildschirm mit mindestens 15 Zoll Diagonale
  • Bürodrehstuhl
  • fester Tisch mit Arbeitsfläche von 1200 x 800 Millimeter
  • ausreichend großer Beinfreiraum und ausreichend große Bewegungsfläche am mobilen Arbeitsplatz
  • optimaler Einsatz des Tageslichts
  • seitlich zum Fenster positionierter Bildschirm und Tisch
  • wenn mit künstlicher Beleuchtung gearbeitet wird: Herstellung einer weitestgehend einheitlichen Helligkeitsverteilung im Raum, in dem gearbeitet wird


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Bildquellen:

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