Arbeitsunfälle im Homeoffice
Wie ist man bei Arbeitsunfällen bei Mobiler Arbeit wie dem Homeoffice abgesichert?
Nicht erst seit dem Corona-Virus gibt es für das Arbeiten für den Betrieb von zu Hause aus klare Begrifflichkeiten wie Mobiles Arbeiten und Telearbeit. Durch Corona kam noch ein weiterer Begriff ins Spiel: Homeoffice. Homeoffice ist offiziell eine Form des Mobilen Arbeitens.
Das wirft aber zugleich Fragen bzgl. der Unfallversicherung am heimischen Arbeitsplatz auf.
Wir zeigen Ihnen, wie Arbeitnehmer bei Unfällen im privaten Haushalt bei einer betrieblichen Tätigkeit (hierzu gehören auch die Arbeitsunfälle, die im Homeoffice passieren) über die Berufsgenossenschaften versichert sind und wann die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten aufkommt. Denn nicht jeder Unfall im privaten häuslichen Umfeld ist ein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle im privaten häuslichen Umfeld – die wichtigsten Fakten
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Seit 2021 gesetzlich verankert: Der Unfallversicherungsschutz für mobiles Arbeiten/Homeoffice
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes am Unternehmensstandort zwischen mobiler Arbeit/Homeoffice und Telearbeit (vgl. auch unseren Blogbeitrag zum Thema: Arbeitsschutz im Homeoffice).
Für Telearbeitsplätze gibt es mit § 2 Abs. 7 ArbStättV schon lange eine gesetzliche Regelung. Für die mobile Arbeit/Homeoffice wurde der Unfallversicherungsschutz seit Juni 2021 klar definiert. Zu diesem Zeitpunkt trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMAS) in Kraft.
Demnach sind Beschäftigte, die eine versicherte Tätigkeit (eine Tätigkeit, die dem Unternehmen dient) im privaten Haushalt oder an einem anderen Ort ausüben, im gleichen Umfang versichert wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte.
Im Zuge des BMAS wurde das Sozialgesetzbuch folgendermaßen erweitert:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ (Quelle: § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII)
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Dabei verzichtet der Gesetzgeber bewusst auf die Formulierungen „Homeoffice“ oder „mobile Arbeit“, um den Unfallschutz bei allen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers zu gewährleisten, die sich außerhalb des Unternehmensstandorts befinden. Zu den im Gesetzestext angegebenen anderen Orten kann z.B. ein Hotelzimmer, ein Ferienhaus oder ein Café gehören.
Doch auch wenn Beschäftigte im Homeoffice, mobil Arbeitende oder Beschäftigte mit einem Telearbeitsplatz hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung gleichgestellt werden, muss genau differenziert werden, ob es sich daheim oder einem anderen Ort außerhalb der Betriebsstätte wirklich um einen Arbeitsunfall handelt.
Wann ist ein Unfall bei Mobiler Arbeit bzw. Homeoffice oder Telearbeit ein Arbeitsunfall?
Generell fallen unter den Begriff Arbeitsunfall alle Unfälle, die im Zuge der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers passieren. Ob der Unfall als Arbeitsunfall gewertet werden kann, ist also vor allem davon abhängig, ob die Tätigkeit, die zum Unfall führte, eine Tätigkeit im Betriebsinteresse des Arbeitgebers war.
Gerade bei mobiler Arbeit ist sehr genau abzugrenzen, wozu die gerade ausgeübte Tätigkeit gehört, da hier oft eine Vermischung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten erfolgt bzw. private und betriebsrelevante Wege identisch sind.
So ist bspw. der Sturz im Treppenhaus auf dem Weg zum Briefkasten, um die private Post zu holen, kein Arbeitsunfall.
Betriebswege im privaten häuslichen Umfeld
Im privaten häuslichen Umfeld sind nur die Wege versichert, die mit einer betrieblichen Absicht getätigt werden. Das trifft z.B. zu auf:
- Den ersten Weg vom privaten Bereich zum Arbeitsplatz in der Wohnung
- Den Weg zum Drucker, um einen Ausdruck zu holen, der im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht
- Wege, die der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme dienen
- Wege zur Toilette
Wegeunfälle nur im Falle von Wegen zu Kinderbetreuungsorten
Wegeunfälle gibt es bei Tätigkeiten im privaten häuslichen Umfeld nur für den Fall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII: Demnach sind die Wege versichert, die Arbeitnehmer von zu Hause (in dem Fall dem Ort der Mobilen Arbeit/Homeoffice oder Telearbeit) zur Kinderbetreuungseinrichtung zurücklegen, um Ihre Kinder abzuholen oder hinzubringen.
Unfallschutz bei Mobiler Arbeit / Homeoffice oder Telearbeit ist an Vereinbarung geknüpft
Für die Unfallversicherung beim Arbeiten von zu Hause aus ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Zwar ist diese nicht an eine bestimmte Form gebunden, beide Parteien sollten jedoch besser den Weg einer schriftlichen Vereinbarung (z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag) wählen, um beim Unfall wirklich auf der sicheren Seite zu sein.
Arbeitsunfall im privaten häuslichen Umfeld oder an anderen Arbeitsorten melden
Wie bei Unfällen am Unternehmensstandort muss auch im privaten häuslichen Umfeld oder an anderen Arbeitsorten im Zuge des mobilen Arbeitens ein Arbeitsunfall unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden. Arbeitnehmer sollten in dem Fall den Unfallhergang so ausführlich wie möglich schildern, um eine exakte Einordnung des jeweiligen Unfalles durch den Unternehmer zu vereinfachen und weiterhin bei meldepflichtigen Unfällen eine optimale Beschreibung des Unfallherganges für die Unfallmeldung erstellen zu können.
Wichtig bei der Meldung des Arbeitsunfalls ist zudem:
Bei Unfällen unter 3 Tage Krankheitsfolge muss ein Eintrag in das betriebliche Verbandbuch im Unternehmen erfolgen. Bei Krankheitsfolgen von mehr als 3 Tagen, wobei der Unfalltag nicht mitzählt, muss eine offizielle Unfallmeldung für die zuständige Berufsgenossenschaft erstellt werden.
Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.
Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.
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