Temperaturen am Arbeitsplatz: Gesetze, Richtwerte und Maßnahmen

Die Temperatur am Arbeitsplatz hat entscheidenden Einfluss auf die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit. Doch welche Vorgaben gelten eigentlich laut Gesetzgeber? Welche minimale und maximale Temperatur ist am Arbeitsplatz zulässig? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen die Arbeitsplatzverordnung zur Temperatur macht, welche Grenzwerte gelten und welche Maßnahmen Arbeitgeber bei Hitze oder Kälte ergreifen müssen.

Temperatur am Arbeitsplatz – die wichtigsten Fakten:

  • konkrete Richtwerte: ASR A3.5 „Raumtemperatur“
  • körperliche Belastung + Arbeitsplatzart entscheiden über Temperaturvorgaben
  • Arbeitgeber müssen bei sehr hohen und sehr niedrigen Temperaturen am Arbeitsplatz ggf. technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen prüfen und umsetzen
  • Es gibt kein pauschales Recht auf „hitzefrei“ oder „kältefrei“ – die Arbeit darf nur bei ernster und unmittelbarer Gesundheitsgefahr verweigert werden.

Was sagt die Arbeitsstättenverordnung zur Temperatur am Arbeitsplatz?

 

Die Arbeitsstättenverordnung macht nur recht allgemeine Aussagen zum Thema, und zwar im Anhang 3.5 „Raumtemperatur“. Hier heißt es wörtlich:

(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Quelle: Arbeitsstättenverordnung

Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung also nicht, hier helfen jedoch die Technischen Regeln weiter, genauer: ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Angestellte frieren und schwitzen im Büro

Art des Arbeitsplatzes und körperliche Belastung sind entscheidend

 

Die ASR A3.5 unterscheidet nach Art des Arbeitsplatzes und nach der körperlichen Belastung. Folgende Arbeitsplatz Mindesttemperatur ist demnach gefordert:

  • für leichte sitzende Tätigkeiten gelten mindestens 20 °C
  • für leichte Tätigkeiten im Stehen oder Gehen 19 °C
  • für mittelschwere sitzende Tätigkeiten 19 °C
  • für mittelschwere Tätigkeiten im Stehen oder Gehen 17 °C
  • für schwere körperliche Arbeit 12 °C

Zusätzlich macht die ASR A3.5 Vorgaben für Nebenräume:

  • in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sollen während der Nutzung mindestens 21 °C herrschen
  • in Waschräumen mit Duschen oder Badewannen sollen es 24 °C sein

Schwellenwerte für warme Monate

Die ASR A3.5 gibt für den Sommer zulässige Temperaturen am Arbeitsplatz von 26 °C, 30 °C und 35 °C an:

  • ab 26 °C soll der Arbeitgeber Maßnahmen prüfen
  • ab 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich
  • ab 35 °C ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet

Leichte, mittlere, schwere Arbeiten: Was ist darunter zu verstehen?

 

Dazu gibt die ASR A3.5 folgende Hinweise:

 

Leichte ArbeitMittlere ArbeitSchwere Arbeit

Typische Merkmale Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit wenig Bewegung und kaum körperlichem Kraftaufwand.

Beispiele Büroarbeit, Kontrolltätigkeiten oder leichte Montagetätigkeiten.

Typische Merkmale Tätigkeiten mit regelmäßigem Stehen, Gehen, Heben oder Tragen.

Beispiele Lagerarbeiten, einfache Produktionsarbeiten oder handwerkliche Arbeiten mit mäßiger körperlicher Belastung.

Typische Merkmale Dauerhaft körperlich anstrengende Tätigkeiten mit höherem Kraft- und Energieeinsatz.

Beispiele Schwere Bauarbeiten, Transportarbeiten, Arbeiten mit viel Heben und Tragen oder körperlich intensive Tätigkeiten im Freien.

Vorgaben zur Messung

 

Auch die Messung ist geregelt: Maßgeblich ist in erster Linie die Lufttemperatur, gemessen mit einem geeigneten Thermometer und je nach Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe, etwa 0,6 m bei sitzenden und 1,1 m bei stehenden Tätigkeiten.

Die Lufttemperatur ist allerdings von der Raumtemperatur zu unterscheiden:

 

Lufttemperatur vs. Raumtemperatur am Arbeitsplatz

Die Lufttemperatur ist die gemessene Temperatur der umgebenden Luft. Die Raumtemperatur beschreibt das vom Menschen tatsächlich empfundene Raumklima. Sie wird nicht nur von der Lufttemperatur beeinflusst, sondern auch von Faktoren wie Wärmestrahlung durch Fenster, Wände, Decken oder technische Geräte sowie von Luftbewegung und Luftfeuchtigkeit.

 

Für die Beurteilung nach der ASR A3.5 ist deshalb in der Regel die Lufttemperatur maßgeblich.

Beachten Sie zudem, dass die Temperatur nicht als durchschnittlicher Tageswert verstanden wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen während der Arbeitszeit. Bei Bedarf sind deshalb stündliche Messungen vorgesehen.

Regelungen zur Temperatur im Büro

 

Im Büro gilt grundsätzlich, dass die Temperatur so gestaltet sein muss, dass konzentriertes und gesundheitlich unbedenkliches Arbeiten möglich ist. Als Orientierung nennt die ASR A3.5 wie oben schon beschrieben fürs Büro (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten) eine Mindesttemperatur von 20 °C. Gleichzeitig sollten hohe Temperaturen im Sommer natürlich durch geeignete Maßnahmen begrenzt werden.

Mitarbeiter schließen Sonnenschutz im Büro

Klimaanlagen und Lüftungssysteme im Büro

 

Klimaanlagen und Lüftung können die Temperatur im Büro wirksam stabilisieren, müssen aber fachgerecht eingesetzt werden. Zu starke Kühlung, Zugluft oder trockene Luft können wiederum neue Belastungen verursachen.

Deshalb sollten die Anlagen regelmäßig gewartet und so eingestellt sein, dass Temperatur, Luftbewegung und Luftqualität im Gleichgewicht bleiben. So entsteht im Büro ein Arbeitsumfeld, das weder durch Hitze noch durch Kälte unnötig belastet.

Was tun bei Hitze im Büro?

 

Wird es im Büro zu warm, muss der Arbeitgeber zunächst organisatorische und technische Maßnahmen prüfen. Dazu gehören etwa:

  • Sonnenschutz
  • Schließen von Jalousien
  • angepasste Arbeitszeiten
  • zusätzliche Pausen
  • Verlegen besonders belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten

Steigt die Temperatur weiter an, sind ab 30 °C weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, zum Beispiel mobile Ventilatoren, eine verbesserte Verschattung oder eine Anpassung der Arbeitsorganisation.

Image
Image

Temperatur an Arbeitsplätzen in Produktionshallen und Werkstätten

 

Arbeitsplätze in Produktionshallen und Werkstätten sind besonderen klimatischen Herausforderungen ausgesetzt. Oft sind sie geprägt von:

  • großem Raumvolumen
  • hohen Decken
  • wenig gedämmten Außenwänden
  • direkter Sonneneinstrahlung
  • Wärmestrahlung von Maschinen

Gleichzeitig können hier Zugluft, Kaltecken oder unzureichende Belüftung die Temperatur im Raum zusätzlich beeinträchtigen. In der Praxis ist die Temperaturverteilung in solchen Räumen oft deutlich ungleichmäßiger als im Büro.

Für Produktionshallen und Werkstätten gelten dieselben rechtlichen Grundsätze wie für andere Arbeitsräume: Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.5 verlangen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, angepasst an die Körperhaltung und die Arbeitsschwere. Bei leichter Arbeit im Sitzen etwa sind mindestens 20 °C gefordert, bei mittlerer Arbeit im Stehen mindestens 19 °C und bei schwerer körperlicher Arbeit sogar noch niedrigere Mindestwerte (ab 12 °C), da der Körper hier mehr Eigenwärme produziert.

Gleichzeitig sind in Hallen und Werkstätten oft höhere Raumtemperaturen unvermeidbar, etwa durch Prozesswärme, Öfen, Schweißanlagen oder andere wärmeerzeugende Maschinen.

Mögliche Schutzmaßnahmen in Produktionshallen und Werkstätten umfassen:

  • Technische Lösungen wie lokale Absaugungen, Wärmeschutz für heiße Maschinen, Luftschleier oder mobile Ventilatoren
  • Organisatorische Maßnahmen wie kürzere Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Wechsel an kältere Arbeitsplätze oder Verlegung der Arbeit in kühlere Tageszeiten
  • Personenschutz durch hitzebeständige Kleidung, Schutzschürzen, Gesichtsschilder oder persönliche Schutzausrüstung
Image

Temperatur an Arbeitsplätzen im Freien

 

Arbeitsplätze im Freien – etwa auf Baustellen, beim Straßenbau, im Outdoor-Service oder im Winterdienst – unterliegen anderen Vorschriften als Arbeitsräume in Gebäuden.

Für Freiluftarbeitsplätze gibt es keine feste Grad-Vorgabe wie im Büro, aber klare gesetzliche Schutzpflichten: Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz prüfen, wie Beschäftigte vor Witterungseinflüssen wie Hitze, Kälte, Sonne und Wind zu schützen sind.

Anhang 5.1. der ArbStättV macht Vorgaben zu Arbeitsorten im Freien

 

Konkret schreibt Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung vor, dass Arbeitsplätze im Freien so zu gestalten sind, dass sie „bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können“. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Bei Hitze und Sonneneinstrahlung bedeutet das:

  • ab 30 °C sollten Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, zum Beispiel Sonnensegel oder Überdachungen, zusätzliche Pausen, Verlagerung der Arbeit in kühlere Tageszeiten, kühle Getränke und kurzes Trinken etwa alle 20 Minuten
  • bei extremer Hitze ist eine Reduzierung körperlich belastender Tätigkeiten, Verteilung auf mehrere Personen oder Verschiebung der Arbeit sinnvoll

Ein generelles „hitzefrei“ bei Arbeiten im Freien gibt es aber ebenso wie im Büro nicht. Ab 35 °C ist ein Arbeitsraum ohne Schutzvorkehrungen nicht mehr geeignet, aber auf Baustellen entscheidet der Arbeitgeber bei objektiver Gefahr über Arbeitseinstellung.

Arbeit im Freien unter sehr kalten Bedingungen

Es gibt empfehlende Hinweise aus der Praxis, z. B. ab -5 °C sollte der Arbeitgeber Vorrichtungen zum Erwärmen von Kälteschutzkleidung bereitstellen. Das sind jedoch keine gesetzlich verbindlichen Temperaturgrenzen und keine festen Verordnungsangaben.

Die Entscheidung, ob bei extremen Kältebedingungen weitergearbeitet werden darf, liegt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber, basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz und der Fürsorgepflicht.

 

Image

Rechte der Arbeitnehmer bei unzumutbaren Temperaturen

 

Unzumutbare Temperaturen am Arbeitsplatz müssen vom Arbeitnehmer nicht geduldet werden, das bedeutet aber nicht automatisch ein Recht auf Arbeitsverweigerung. Ein pauschales Recht auf Hitze- oder Kältefrei bei der Arbeit gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber trägt aber die Fürsorgepflicht und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dafür sorgen, dass keine Gesundheitsgefährdung entsteht.

Wann darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern aufgrund bestimmter Temperaturen am Arbeitsplatz?

 

Ein einzelner Arbeitnehmer darf die Arbeit nur dann verweigern, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht und der Arbeitgeber keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergreift. Das ist etwa der Fall, wenn bei extremer Hitze oder Kälte eine konkret erkennbare Gesundheitsgefahr droht, wie z.B. Hitzschlag, Erfrierungen oder andere akute Gefährdungen. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer die Arbeit vorübergehend verweigern, bis der Arbeitgeber die Situation ändert.

Wichtig ist jedoch: Die bloße Unannehmlichkeit oder das subjektive Frieren oder Schwitzen reicht nicht aus, um die Arbeit zu verweigern. Es muss eine objektive, nachweisbare Gefahr vorliegen. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer zuerst den Arbeitgeber oder die Sicherheitsfachkraft/Verantwortliche für Arbeitsschutz ansprechen, bevor die Arbeit eingestellt wird.

Image
Image

Rolle des Betriebsrats

 

Der Betriebsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Temperaturstandards. Er hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein starkes Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und der Einführung von Schutzmaßnahmen.

Bei unzumutbaren Temperaturen kann der Betriebsrat:

  • den Arbeitgeber auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Klimaanlage, Ventilatoren, Sonnenschutz, zusätzliche Pausen)
  • eine stichprobenartige Überprüfung der Raumtemperatur verlangen
  • bei Konflikten die Einigungsstelle anrufen, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift
  • die Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung überwachen

Beschäftigte können sich bei Problemen mit Temperaturen am Arbeitsplatz auch direkt an den Betriebsrat wenden, der als Interessenvertretung fungiert und den Arbeitgeber zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen auffordern kann. Der Betriebsrat kann zudem die Einbindung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten verlangen, um die Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu empfehlen.

Temperaturen am Arbeitsplatz: Richtwerte kennen, richtig handeln und die Produktivität sichern

 

Die Regelung der Arbeitsplatztemperatur ist ein fester Bestandteil des Arbeitsschutzes. Die gesetzlichen Vorgaben verpflichten Arbeitgeber dazu, extreme Belastungen durch Hitze oder Kälte aktiv zu minimieren. Ein gesundes Raumklima schützt die Belegschaft vor gesundheitlichen Risiken und beugt Konzentrationsproblemen vor. Am Ende gilt: Ein gut temperierter Arbeitsplatz ist das Fundament für ein gesundes, sicheres und produktives Arbeitsumfeld.


Unser Unternehmen unterstützt Arbeitgeber als externes Expertenteam für Arbeitssicherheit. Wir helfen Ihnen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Umsetzung von Temperatur- und Klima-Maßnahmen, der Beratung zu rechtlichen Vorgaben und der Einrichtung geeigneter Schutzmaßnahmen.

IHR WEG ZU UNS

Sie finden uns an den beiden Standorten München-Taufkirchen und Winsen (Luhe).

Hier finden Sie die Routenplanung über GoogleMaps:

FAQ: Häufige Fragen zur Temperatur am Arbeitsplatz

Ab wann ist es am Arbeitsplatz zu warm?

Als Orientierung gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C möglichst nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, sollte der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen. Ab mehr als 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich. Ab 35 °C ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in der Regel nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Bildquellen:

© KI-Bild: ChatGPT / DALL·E (https://chatgpt.com/)

RISIKEN KONTROLLIEREN

slider1 tab

Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.

Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.

slider1Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.

Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.

slider2 tabWer die Notbremse zieht, versucht, das Schlimmste zu verhindern. Wir beraten Sie bevor es teuer wird. Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Umweltschäden sind nur die Spitze des Eisbergs.

Auch Sachschäden, eine Produktionsunterbrechung oder gar ein längerer Stillstand bewirken wirtschaftliche Folgen für Ihren Betrieb. Vielleicht kommt der Liefertermin ins Wanken und die Beziehung zu Ihrem Kunden steht auf dem Spiel.
Zeigen Sie lieber, was Ihr Unternehmen leisten kann – und verzichten Sie auf plötzliche Vollbremsungen.

slider3 tabSicherheit und Gesundheit dürfen kein Glücksspiel sein. Wer an der falschen Stelle spart, muss im Ernstfall mit unkalkulierbaren Konsequenzen rechnen.

Ihre Investitionen in Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz zahlen sich aus – zum Beispiel durch weniger Ausfalltage bei den Mitarbeitenden, mehr Motivation und Leistungsbereitschaft, mehr Rechtssicherheit, geringere Kosten, eine höhere Sicherheit von Prozessen und ein positives Unternehmensimage.

slider4 tabIm Unternehmen müssen täglich Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden – auch in unübersichtlichen Situationen. Gespräche mit Experten, das verantwortungsvolle Abwägen des Für und Wider helfen, den richtigen Weg zu finden. In der Arbeitssicherheit, der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Umweltschutz sowie beim Brandschutz ist das nicht anders. Ohne den richtigen Berater ist schnell ein Fehler passiert. Hier können wir Sie entlasten:

Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Koordinierung aller Aufgaben rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

slider5 tabSie stehen bei uns im Mittelpunkt. Für unsere Kunden entwickeln wir Konzepte und Lösungen aus einer Hand – schnell, kompetent und auf die Situation Ihres Unternehmens zugeschnitten.

Ein persönlicher Berater ist zentraler Ansprechpartner für Ihre Fragen. Unser Ziel ist, dass Ihre Mitarbeitenden Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und den betrieblichen Umweltschutz leben. Gemeinsam legen wir damit einen wichtigen Grundstein für Ihren Unternehmenserfolg. Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gern!