Prüfung von Arbeitsmitteln: Anforderungen, Ablauf und gesetzliche Vorgaben
Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist ein zentraler Baustein für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rechtssicherheit in jedem Unternehmen. Die systematische Arbeitsmittelprüfung verhindert Unfälle, Ausfallzeiten und Haftungsrisiken.
Wir zeigen Ihnen, welche prüfpflichtigen Arbeitsmittel es gibt, welche Pflichten sich aus der Prüfung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung ergeben und wie Sie das Prüfen von Arbeitsmitteln – rechtssicher und effizient in Ihrem Betrieb organisieren.
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Prüfung von Arbeitsmitteln – die wichtigsten Fakten:
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Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften zur Arbeitsmittelprüfung
Die Prüfung von Arbeitsmitteln basiert auf einem klaren gesetzlichen Rahmen, der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Zentral sind hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das den allgemeinen Arbeitsschutz regelt, sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die spezifische Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln festlegt.
Ergänzt werden diese durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln) und TRBS 1203 (Befähigte Personen), die praktische Umsetzungsvorgaben machen.
Zudem ist für die Prüfung von Arbeitsmitteln die DGUV Vorschrift 3 für ortsfeste elektrische Betriebsmittel relevant.

Verantwortlichkeiten im Unternehmen
Der Arbeitgeber trägt als verantwortliche Instanz die Organisation der Arbeitsmittelprüfung und muss gemäß BetrSichV § 3 sicherstellen, dass Arbeitsmittel sicher zur Verfügung gestellt und geprüft werden. Dazu gehört die Erstellung eines Prüfplans basierend auf der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Umfang und Fristen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Planung und Überwachung, Betriebsärzte beraten zu gesundheitlichen Risiken, während befähigte Personen die eigentlichen Prüfungen vornehmen.
Der Arbeitgeber kann Prüfaufgaben schriftlich delegieren an externe befähigte Personen aber auch an Mitarbeitende, die ihre Befähigung durch entsprechende Schulungen und Prüfungen nachgewiesen haben. Für die Einhaltung und fristgerechte Durchführung bleibt aber stets der Arbeitgeber verantwortlich.
Bestimmte Prüfungen können hier auch von den Fachkräften für Arbeitssicherheit der NEPTUN Umwelt- und Arbeitsschutz Ingenieur GmbH übernommen werden.

Pflichten von Unternehmen: Welche Arbeitsmittel sind zu prüfen?
Gemäß BetrSichV § 2 Nr. 13 umfassen Arbeitsmittel jegliche Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Anlagen oder Fahrzeuge, die Beschäftigte zur Durchführung von Arbeiten nutzen.
Zu den prüfpflichtigen Betriebsmitteln zählen insbesondere:
- Maschinen und Anlagen wie z.B. Flurförderzeuge, Druckmaschinen, Förderbänder
- Mobile & ortsfeste Mittel wie Leitern, Gerüste, Ladekrane auf Fahrzeugen
- persönliche Schutzausrüstung (PSE)
- Werkzeuge
- elektrische Geräte
Prüfarten und Prüfintervalle?
- 14 BetrSichV regelt die Prüfarten und -intervalle für Arbeitsmittel, wobei immer eine passende Prüfung je nach Anlass zu beachten ist.
Nach § 14 BetrSichV gibt es daher folgende Prüfarten:
- Erstprüfung vor erstmaliger Nutzung
- Wiederkehrende Prüfungen
- Prüfung nach Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen
Entscheidend für die Durchführung von Prüfungen sind die Vorgaben einschlägiger Vorschriften zur Prüfung von Arbeitsmitteln (überwachungsbedürftige Anlagen) und eine Gefährdungsbeurteilung, die z.B. angewendet werden kann, wenn bei bestimmten Arbeitsmitteln definitive Regelungen hinsichtlich einer Prüfung und den Wiederholungsintervallen fehlen.
Das bedeutet für die Prüfarten im Detail:
Erstprüfung vor erstmaliger Nutzung
Diese kann z.B. erforderlich sein, wenn die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt. Nach jeder erneuten Montage muss wieder eine Prüfung erfolgen.
Ist eine Konformitätserklärung (CE) für das Arbeitsmittel vorhanden und obendrein spezielle Zertifikate (GS), kann der Unternehmer davon ausgehen, wenn auch keine speziellen Prüfungen vor Inbetriebnahme in der Bedienungsanleitung vorgesehen wurden, dass das Arbeitsmittel dem aktuellen Stand der Technik entspricht und nicht vor erstmaliger Nutzung überprüft werden muss.
Letztendlich kann hier auch eine Gefährdungsbeurteilung Auskunft über das Erfordernis einer Prüfung vor erstmaliger Benutzung geben. Fehlen Zertifikate und sind allein schon augenfällige Mängel, Unzulänglichkeiten vorhanden, kann das Ergebnis sein, unbedingt eine Prüfung vor erstmaliger Nutzung durchzuführen.
Wiederkehrende Prüfungen
Sie ist erforderlich für Arbeitsmittel, die schädenverursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, welche zu Gefährdungen führen können, z.B. Korrosion, UV-Einfluss, Verschmutzung oder Verschleiß. Das betrifft z.B. Leitern oder Gerüste.
Weiterhin sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich, wenn sie in den einschlägigen Vorschriften als Stand der Technik vorgesehen wurden – z.B. ortsveränderliche elektrische Anlagen und Arbeitsmittel.
Arbeitsmittelprüfungen nach Änderungen bzw. außergewöhnlichen Ereignissen
Prüfungen der Arbeitsmittel sind erforderlich, sofern diese Änderungen sicherheitsrelevante Bereiche betreffen. In dem Fall müssen die Arbeitsmittel vor der nächsten Verwendung geprüft werden.
Zu außergewöhnlichen Ereignissen, die eine Prüfung erfordern, gehören:
- Unfälle
- längere Nichtverwendung
- Einfluss von Naturereignissen wie Blitzschlag oder Überflutungen
Wie oft müssen Arbeitsmittel geprüft werden?
Sind in den einschlägigen Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen, Angaben zu Prüfintervallen gegeben, ist es für den Unternehmer empfehlenswert sich, an diesen zu orientieren. Er kann nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung abweichen, muss aber hier immer berücksichtigen, dass das Schutzziel dieser zeitlichen Intervalle nicht durch die Abweichung verletzt werden darf.
In der Regel wird man sich immer am Stand der Technik orientieren, um bei Unfällen nicht angreifbar zu sein.
Sind keine Angaben in den einschlägigen Vorschriften vorhanden, kann der Unternehmer auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Prüfintervalle festlegen.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung bieten folgende Vorschriften:
- BetrSichV § 3 (6): Festlegung von Art, Umfang und Fristen
- TRBS 1201: Praktische Umsetzung mit Beispielfristen
Ablauf und Durchführung der Arbeitsmittelprüfung
Der Prüfprozess bei der Arbeitsmittelprüfung gliedert sich in acht Schritte:
- Arbeitsmittelkatalog erstellen: Alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel werden inventarisiert. Das ist wichtig, um den vollständigen Prüfumfang zu erfassen und keine Mittel zu übersehen.
- Gefährdungsbeurteilung auswerten: Risiken, Rechtsgrundlage und Prüfumfang werden analysiert. Sie bildet die Basis für eine risikobasierte Planung und rechtssichere Prüfintervalle.
- Befugte Person schriftlich beauftragen: Die Prüfperson erhält klare Weisungen zur Prüfung.
- Prüfcheckliste erstellen: Checkliste mit Arbeitsmittel, Umfang, Termin und Prüfer wird entwickelt. Sie dient als Arbeitsgrundlage und erleichtert die Nachverfolgung.
- Ordnungsprüfung durchführen: Unterlagen, Auflagen und Einhaltung werden kontrolliert.
- Technische Prüfung (visuell, funktional, messtechnisch): Äußere Schäden, Funktionen und Messwerte werden geprüft.
- Ergebnisse bewerten und protokollieren: Mängel werden dokumentiert und die nächste Prüfung terminiert.
- Mängel beheben und Nachweis sichern: Bei der Prüfung festgestellte Mängel werden repariert, die Protokolle dazu werden archiviert.

Befähigte Personen: Wer darf prüfen?
Für die Arbeitsmittelprüfung müssen befähigte Personen nach BetrSichV § 2 Nr. 14 und TRBS 1203 eingesetzt werden, die über die fachliche Qualifikation verfügen, das Arbeitsmittel einschließlich Sicherheitsvorrichtungen zu prüfen. Dies umfasst fundierte Kenntnisse der aktuellen Regelwerke, praktische Erfahrung mit dem spezifischen Arbeitsmitteltyp sowie regelmäßige Schulungen.
Dokumentation der Prüfergebnisse
Die Dokumentation der Arbeitsmittelprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben nach BetrSichV § 10 und TRBS 1201, um Prüfnachweise und Protokolle bei Kontrollen vorzulegen. Prüfprotokolle müssen Prüfort, -zeitpunkt, -ergebnis, Prüfer sowie festgestellte Mängel mit Behebungsfristen enthalten und klar lesbar sein.
Sonderfall: Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind nach BetrSichV Anhang 2 speziell gefährliche Einrichtungen wie Druckbehälter, Dampfkessel, Aufzugsanlagen, Explosionsschutzanlagen sowie ortsfeste Füll- und Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten oder Gase. Sie stellen einen Sonderfall in der Arbeitsmittelprüfung dar und unterliegen strengeren Regeln als normale Arbeitsmittel:
- Prüfpflicht: Zusätzlich zu § 14 BetrSichV gelten festgelegte Mindest-Prüffristen (Anhang 2 BetrSichV)
- Prüfer:Teilweise durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV/DEKRA zwingend vorgeschrieben
Prüfung von Arbeitsmitteln richtig umsetzen mit externer Unterstützung
Die Prüfung von Arbeitsmitteln schützt Mitarbeiter, vermeidet Haftungsrisiken und gewährleistet die betriebliche Sicherheit durch klare gesetzliche Vorgaben wie BetrSichV § 14, TRBS 1201 und DGUV Vorschriften.
Die Arbeitsschutzexperten der NEPTUN Umwelt- und Arbeitsschutz Ingenieur GmbH unterstützen Sie gerne bei der Identifikation von Arbeitsmitteln, die regelmäßig geprüft werden müssen und bei Erfordernis auch bei der Erstellung der jeweils arbeitsmittelspezifischen Gefährdungsbeurteilung hierzu. Wir bauen weiterhin mit Ihnen zusammen eine Prüforganisation mit Prüfdatenübersichten, Prüfern und entsprechend rechtssicherer Dokumentation auf.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.
IHR WEG ZU UNS
Sie finden uns an den beiden Standorten München-Taufkirchen und Winsen (Luhe).
Hier finden Sie die Routenplanung über GoogleMaps:
FAQ zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Unter einer Arbeitsmittelprüfung versteht man die regelmäßige Überprüfung von Arbeitsmitteln auf ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit. Ziel der Prüfung ist es, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

Riskante Situationen gibt es im Alltag immer wieder. Das gilt im Haushalt, in der Freizeit und im Sport genauso wie im Unternehmen. Entscheidend ist, bewusst zu handeln und mögliche Risiken zu kontrollieren. Gesunde Unternehmen sind erfolgreicher als Betriebe, die nicht in Sicherheit und Gesundheit investieren.
Wir helfen Ihnen als Ihre Berater im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Gehen Sie mit uns den sicheren Weg zum Erfolg.
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Wer die Notbremse zieht, versucht, das Schlimmste zu verhindern. Wir beraten Sie bevor es teuer wird. Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Umweltschäden sind nur die Spitze des Eisbergs.
Auch Sachschäden, eine Produktionsunterbrechung oder gar ein längerer Stillstand bewirken wirtschaftliche Folgen für Ihren Betrieb. Vielleicht kommt der Liefertermin ins Wanken und die Beziehung zu Ihrem Kunden steht auf dem Spiel.
Zeigen Sie lieber, was Ihr Unternehmen leisten kann – und verzichten Sie auf plötzliche Vollbremsungen.
Sicherheit und Gesundheit dürfen kein Glücksspiel sein. Wer an der falschen Stelle spart, muss im Ernstfall mit unkalkulierbaren Konsequenzen rechnen.
Ihre Investitionen in Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz zahlen sich aus – zum Beispiel durch weniger Ausfalltage bei den Mitarbeitenden, mehr Motivation und Leistungsbereitschaft, mehr Rechtssicherheit, geringere Kosten, eine höhere Sicherheit von Prozessen und ein positives Unternehmensimage.
Im Unternehmen müssen täglich Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden – auch in unübersichtlichen Situationen. Gespräche mit Experten, das verantwortungsvolle Abwägen des Für und Wider helfen, den richtigen Weg zu finden. In der Arbeitssicherheit, der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Umweltschutz sowie beim Brandschutz ist das nicht anders. Ohne den richtigen Berater ist schnell ein Fehler passiert. Hier können wir Sie entlasten:
Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Koordinierung aller Aufgaben rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Sie stehen bei uns im Mittelpunkt. Für unsere Kunden entwickeln wir Konzepte und Lösungen aus einer Hand – schnell, kompetent und auf die Situation Ihres Unternehmens zugeschnitten.
Ein persönlicher Berater ist zentraler Ansprechpartner für Ihre Fragen. Unser Ziel ist, dass Ihre Mitarbeitenden Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und den betrieblichen Umweltschutz leben. Gemeinsam legen wir damit einen wichtigen Grundstein für Ihren Unternehmenserfolg. Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gern!

